Für Lehrkräfte, ÜL und Pädagogen sowie alle Interessierten, die mit ihren Gruppen im oder am Wasser mit mehr als 1,35m Wassertiefe arbeiten.
(lt. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW, Heft 1033, 1. Aufl. 2020)
Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte (Wassertiefe, Strömung,
Sicht, Temperatur etc.) in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und wiederbeleben
können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung aktuell erfüllt. Sollte dies
temporär, z. B. durch gesundheitliche Beeinträchtigungen der Lehrkraft, nicht gegeben
sein, kann sie beim Schwimmen im Schulsport nicht verantwortlich eingesetzt werden.
Beim Schwimmen und Baden unter Anleitung und Aufsichtsverantwortung der Lehrkraft in Bädern mit einer Wassertiefe von mehr als 1,35 m mit und ohne sonstige Badaufsicht, an Schwimm- und Badeplätzen an beaufsichtigten offenen Gewässern, bei Schulfahrten mit durch Dienstleister fremdangeleiteten wassersportlichen Inhalten,
bei denen die Lehrkraft nur die Aufsichtsverantwortung trägt muss sie folgende Anforderungen erfüllen:
Deutscher Schwimmpass Bronze
von der Wasseroberfläche aus einen etwa 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden heraufholen und zum Beckenrand bringen
10 m weit tauchen
Umklammerungen durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen
einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca.15 m weit schleppen und an Land bringen
lebensrettende Sofortmaßnahmen ergreifen (vgl. hierzu: BASS 13-59 Nr.1)